Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 332

§ 332 – Androhung der Zwangsmittel

(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen. (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen. (3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. (4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.

Kurz erklärt

  • Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden, außer wenn dies den Vollzug gefährden könnte, dann ist auch eine mündliche Androhung ausreichend.
  • Eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung muss festgelegt werden.
  • Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden und muss sich auf ein spezifisches Zwangsmittel beziehen.
  • Eine neue Androhung ist nur zulässig, wenn das zuerst angedrohte Zwangsmittel nicht erfolgreich war.
  • Bei Ersatzvornahme müssen die voraussichtlichen Kosten in der Androhung angegeben werden.